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Ersthelferschulung


17.09.2025
8:30 – 16:30

KHS RM
Oppenländerstr. 40
71332 Waiblingen

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Seminarziel

Kommen Unternehmen der Pflicht zur Bestellung betrieblicher Ersthelfer nicht nach, kann dies ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Viele kleine und mittlere Unternehmen haben Probleme bei der Umsetzung dieser Vorschrift der Berufsgenossenschaften. Betrieblicher Ersthelfer kann jeder Arbeitnehmer werden, der eine i.d.R. Ausbildung zum Ersthelfer absolviert hat. Diese Erstschulung muss alle 2 Jahre durch eine Fortbildung – Erste-Hilfe-Training- aktualisiert werden.

 

Pflicht zur Bestellung betrieblicher Ersthelfer

Arbeitgeber haben die Pflicht vorzusorgen, falls im Betrieb ein Unfall eintritt. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Vorsorge ist die Organisation der Ersten Hilfe, wozu insbesondere auch die Bestellung, Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ersthelfern gehört. Die Regelung zur Ersten Hilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung bildet im Kern die berufsgenossenschaftliche DGUV Vorschrift 1. Dort sind die Verpflichtungen der Unternehmer und der Mitarbeiter im Rahmen der Ersten Hilfe festgelegt. Danach hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen: Bei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 5% (Verwaltungs- und Handelsbetriebe) oder 10% (Sonstige Betriebe) der Versicherten. Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlichen Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle erhalten haben. Die Ausbildung erfolgt in einem neunstündigen, umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang. Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrszulassung- Ordnung (StVZO), d.h. in den lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus!

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